Artikel 2 RL 2000/30/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Nutzfahrzeug”
Kraftfahrzeuge der Gruppen 1, 2 und 3 gemäß dem Anhang I der Richtlinie 96/96/EG sowie ihre Anhänger;
b) „technische Unterwegskontrolle”
die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer Aufsicht;
c) „technische Überwachung”
die Kontrolle der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den technischen Vorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 96/96/EG.

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