Artikel 1 RL 2000/30/EG

(1) Im Interesse der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes zielt diese Richtlinie darauf ab, dass bestimmte technische Vorschriften der Richtlinie 96/96/EG von den im Gebiet der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmenden Nutzfahrzeugen besser eingehalten werden.

(2) In dieser Richtlinie werden bestimmte Bedingungen für die Durchführung der technischen Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen festgelegt, die im Gebiet der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen.

(3) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berührt diese Richtlinie in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, von dieser Richtlinie nicht erfasste Kontrollen durchzuführen sowie andere Aspekte des Straßenverkehrs, insbesondere im Zusammenhang mit Nutzfahrzeugen, einer Kontrolle zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten werden im übrigen nicht daran gehindert, im Rahmen von Kontrollen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die in Anhang I aufgeführten Punkte an anderer Stelle als auf öffentlichen Straßen zu kontrollieren.

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