Präambel RL 2000/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben c) und d),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens sehen sich alle Mitgliedstaaten ähnlich gearteten und ähnlich gravierenden Sicherheits- und Umweltproblemen gegenüber.
(2)
Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten Nutzfahrzeuge nur betrieben werden dürfen, wenn ihr Wartungszustand ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften gewährleistet.
(3)
Gemäß der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4) werden Nutzfahrzeuge einmal jährlich einer technischen Überwachung durch eine zugelassene Stelle unterzogen.
(4)
In Artikel 4 der Richtlinie 94/12/EG(5) ist ein vielschichtiger Ansatz für die Bewältigung der Kosten-Nutzen-Aspekte von Maßnahmen vorgesehen, die auf eine Verringerung der Umweltverschmutzung durch den Straßenverkehr abzielen. Dieses Konzept hat Eingang in das europäische „Auto-Öl-Programm I” gefunden, in dem eine objektive und umfassende Bewertung der wirtschaftlichsten Maßnahmen in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Kraftstoffqualität, Fahrzeugüberwachung und Fahrzeugwartung sowie der nichttechnischen Maßnahmen zur Verringerung der straßenverkehrsbedingten Emissionen vorgenommen wurde.
(5)
Auf der Grundlage dieses Konzepts haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 98/70/EG(6) zur Verbesserung der Kraftstoffqualität und im Hinblick auf die Festlegung von strengeren Emissionsgrenzwerten die Richtlinie 98/69/EG(7) für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Richtlinie 1999/96/ EG(8) für schwere Nutzfahrzeuge erlassen.
(6)
Die vorliegende Richtlinie fügt sich ebenfalls in das genannte Konzept ein. Unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes erscheint es jedoch erfolgversprechender, zunächst keine Verschärfung der Vorschriften für die technische Überwachung gemäß der Richtlinie 96/96/EG vorzunehmen, sondern technische Unterwegskontrollen einzurichten, um die Anwendung jener Richtlinie das ganze Jahr über sicherzustellen.
(7)
Eine einmalige jährliche technische Überwachung wird nämlich nicht als ausreichend erachtet, um sicherzustellen, dass die Nutzfahrzeuge das ganze Jahr hindurch den technischen Vorschriften entsprechen.
(8)
Die wirksame Durchführung von zusätzlichen gezielten technischen Unterwegskontrollen ist eine wichtige und kosteneffiziente Maßnahme, um den Wartungszustand der in Verkehr befindlichen Nutzfahrzeuge zu überprüfen.
(9)
Technische Unterwegskontrollen sollten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden.
(10)
Die zu kontrollierenden Nutzfahrzeuge sollten anhand eines gezielten Konzepts ausgewählt werden, wobei ganz besonders solche Fahrzeuge ermittelt werden sollten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schlechten Wartungszustand aufweisen; zugleich sollten hiermit die Wirksamkeit der behördlichen Kontrollen erhöht und die Kosten und Verzögerungen für die Fahrer und Transportunternehmen so gering wie möglich gehalten werden.
(11)
Im Fall von schwerwiegenden Mängeln des kontrollierten Fahrzeugs muss es möglich sein, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, zu ersuchen, geeignete Maßnahmen zu treffen und den ersuchenden Mitgliedstaat über etwaige Folgemaßnahmen zu unterrichten.
(12)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) zu erlassen.
(13)
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nämlich die Einführung von technischen Unterwegskontrollen für Nutzfahrzeuge, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 190 vom 18.6.1998, S. 10, und ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 7.

(2)

ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 112.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 27), bestätigt am 16. September 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 29 vom 1.2.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 13. April 2000.

(4)

ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/52/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 26).

(5)

Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).

(6)

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

(7)

Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1).

(8)

Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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