Artikel 4 RL 2000/30/EG

(1) Die technische Unterwegskontrolle umfasst entweder einen oder zwei oder alle der folgenden Punkte:

a)
eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im Stillstand;
b)
eine Prüfung eines kürzlich erstellten Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäß Artikel 5 oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 96/96/EG unterzogen wurde;
c)
eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anhang I Nummer 10 aufgeführten Prüfpunkte.

(2) Die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen des Anhangs II.

(3) Vor einer Überprüfung anhand der in Anhang I Nummer 10 aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer die letzte Bescheinigung über die technische Überwachung und/oder einen kürzlich erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle, die gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt werden.

Der Prüfer kann auch jedes andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis berücksichtigen, das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird.

Erbringen die genannten Bescheinigungen und/oder der genannte Bericht den Nachweis, dass einer der in Anhang I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist insbesondere aufgrund eines offensichtlichen Mangels und/oder einer offensichtlichen Nichtübereinstimmung gerechtfertigt.

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