Artikel 5 RL 2000/30/EG

(1) Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in Bezug auf die Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird von der Behörde oder dem Prüfer, die bzw. der die Prüfung vorgenommen hat, erstellt. Ein Muster dieses Berichts ist in Anhang I wiedergegeben; es enthält in Nummer 10 eine Liste der Prüfpunkte. Die Behörde oder der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an. Der Bericht ist dem Fahrer des Nutzfahrzeugs auszuhändigen.

(2) Ist die Behörde oder der Prüfer der Auffassung, dass der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen, vom Mitgliedstaat bezeichneten Prüfstelle einer gründlicheren Kontrolle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG unterzogen werden.

Die Benutzung eines solchen Fahrzeugs kann bis zur Beseitigung der festgestellten gefährlichen Mängel vorläufig untersagt werden, wenn entweder bei der technischen Unterwegskontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bei der gründlicheren Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgestellt wird, dass das Nutzfahrzeug für seine Insassen oder für andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellt.

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