Artikel 6 RL 2000/30/EG

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zwei Jahre vor dem 31. März die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Jahre zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäß Anhang I Nummer 6 und nach Zulassungsland, mit und geben auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 10 an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt wurden.

Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2003.

Die Kommission übermittelt diese Informationen dem Europäischen Parlament.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.