Artikel 7 RL 2000/30/EG

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie teilen sich gegenseitig insbesondere mit, welche Dienststellen für die Ausführung der Kontrollen zuständig sind und wer als Kontaktperson fungiert.

(2) Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des Fahrzeugs vorläufig untersagt wurde, müssen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in Anhang I gemeldet werden, unbeschadet einer etwaigen Ahndung entsprechend den geltenden Gesetzen in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verstoß festgestellt wurde.

Unbeschadet des Artikels 5 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahrzeug festgestellt wurde, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, ersuchen, dass gegenüber dem Zuwiderhandelnden angemessene Maþnahmen ergriffen werden, beispielsweise die erneute Durchführung der technischen Überwachung für das Fahrzeug.

Die Behörden, an die dieses Ersuchen gerichtet wurde, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Mängel an dem Nutzfahrzeug festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.

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