Artikel 8 RL 2000/30/EG
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs I oder zur Anpassung der technischen Anforderungen des Anhangs II an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen.
Diese Änderungen dürfen jedoch keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
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