ANHANG II RL 2000/30/EG

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 2. PRÜFANFORDERUNGEN 1. Bremsanlage 8. Umweltbelastung

1.
EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung oder Kontrolle von Bremsanlagen und Abgasemissionen im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle. Die Verwendung von Prüfgerät bei technischen Unterwegskontrollen ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Da sie jedoch die Qualität der Kontrollen steigert, wird empfohlen, nach Möglichkeit davon Gebrauch zu machen. Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit (PG) gekennzeichnet. 4 Soweit als Verfahren „Sichtprüfung” angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch handhaben, die Geräuschentwicklung prüfen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte.

2.
PRÜFANFORDERUNGEN

Technische Unterwegskontrollen können sich auf die nachstehenden Positionen erstrecken und unter Anwendung der unten genannten Verfahren erfolgen. Unter „Mängel” sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.

HINWEISE:

1.
BREMSANLAGE
1.1.
Mechanischer Zustand und Funktion
1.2.
Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit
1.3.
Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.4.
Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit
8.
UMWELTBELASTUNG
8.2.
Abgasemissionen
8.2.1.
Emissionen von Benzinmotoren
8.2.2.
Emissionen von Dieselmotoren
PositionVerfahrenMängel
1.1.1.
Bremspedallagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Pedalachse schwergängig
b)
Erhebliche Abnutzung oder Spiel
1.1.2.
Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden
b)
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt
c)
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt
1.1.3.
Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher
Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren.
a)
Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone)
b)
Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(*).
c)
Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht.
d)
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall, oder hörbarer Luftaustritt
e)
Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems.
1.1.4.
Druckwarnanzeige, Manometer
FunktionsprüfungDruckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft
1.1.5.
Handbremsventil
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen
b)
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher
c)
Verbindungen locker oder Leckage im System
d)
Funktion ungenügend
1.1.6.
Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ratsche greift nicht einwandfrei.
b)
Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus
c)
Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung
d)
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung
e)
Mangelhafte Funktion, Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung an
1.1.7.
Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt
b)
Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor
c)
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
d)
Austritt von Hydraulikflüssigkeit
1.1.8.
Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch)
Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
a)
Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft
b)
Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
c)
Übermäßige Leckage
d)
Falsche oder fehlende Anschlüsse
e)
Mangelhafte Funktion
1.1.9.
Energiespeicher, Druckbehälter
Sichtprüfung
a)
Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht
b)
Entwässerungsvorrichtung unwirksam
c)
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert
1.1.10.
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam
b)
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht
c)
Hauptbremszylinder unsicher
d)
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend
e)
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt
f)
Warnlicht der Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt
g)
Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand
1.1.11.
Starre Bremsleitungen
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr
b)
Leitungen oder Anschlüsse undicht
c)
Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert
d)
Leitungen falsch verlegt
1.1.12.
Flexible Bremsschläuche
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr
b)
Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz
c)
Schläuche oder Anschlüsse undicht
d)
Schlauchausbeulung unter Druck
e)
Schläuche porös
1.1.13.
Bremsbeläge und Bremsklötze
Sichtprüfung
a)
Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt
b)
Bremsbelag oder -klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)
c)
Fehlender Bremsbelag oder -klotz
1.1.14.
Bremstrommeln, Bremsscheiben
Sichtprüfung
a)
Übermäßige Abnutzung, Korrosion, Riefenbildung oder Risse in Bremstrommel oder -scheibe, unsicher oder gebrochen
b)
Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)
c)
Fehlende Bremstrommel oder -scheibe
d)
Ankerplatte unsicher
1.1.15.
Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Seile beschädigt oder verknotet
b)
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert
c)
Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher
d)
Seilführung schadhaft
e)
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt
f)
Abnorme Hebel-, oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes
1.1.16.
Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Radbremszylinder gerissen oder beschädigt
b)
Radbremszylinder undicht
c)
Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert
d)
Radbremszylinder übermäßig korrodiert
e)
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran
f)
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt
1.1.17.
Bremskraftregler
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Gestänge defekt
b)
Gestänge falsch eingestellt
c)
Ventil klemmt oder ist unwirksam
d)
Ventil fehlt
e)
Typschild fehlt
f)
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(*)
1.1.18.
Automatische Gestängesteller und -anzeige
Sichtprüfung
a)
Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist abnormen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
b)
Gestängesteller defekt
c)
Unsachgemäß montiert oder ersetzt
1.1.19.
Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Anschlüsse oder Befestigungen mangelhaft
b)
System ist offensichtlich defekt oder fehlt
1.1.20.
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Lösen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und AnhängerAnhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird
1.1.21.
Vollständiges Bremssystem
Sichtprüfung
a)
Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist
b)
Übermäßiger Luft- oder Frostschutzmittelaustritt
c)
Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert
d)
Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils
1.1.22.
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Fehlen
b)
Beschädigt, unbrauchbar oder undicht
1.2.1.
Wirkung

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
c)
Bremskraft nicht abstufbar ( „Rupfen” )
d)
Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
e)
Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung
1.2.2.
Wirksamkeit

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen
a)
Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:
b)
Klassen M1, M2 und M3 — 50 %(1)
c)
Klasse N1 — 45 %
d)
Klassen N2 und N3 — 43 %(2)
e)
Klassen O2, O3 und O4 — 40 %(3)
1.3.1.
Wirkung

(PG)

Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
c)
Bremskraft nicht abstufbar ( „Rupfen” )
1.3.2.
Wirksamkeit

(PG)

Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwendenWirksamkeit von weniger als 50 %(4) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten
1.4.1.
Wirkung

(PG)

Betätigung auf einem statischen BremsprüfstandBremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern
1.4.2.
Wirksamkeit

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffenFür alle Fahrzeuge eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 %, bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist
1.5.
Dauerbremssystem: Wirkung
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion
a)
Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)
b)
System funktioniert nicht
1.6.
Antiblockiersystem
Sichtprüfung der Warnvorrichtung
a)
Warnvorrichtung defekt
b)
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
8.2.1.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt
b)
Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können
8.2.1.2.
Abgase

(PG)

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(*) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften(*) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert werden.

Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden.

a)
Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
b)
Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen überschreiten

1.
bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 %, oder

3,5 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(*)

2.
bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 %(5)

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(*).

c)
Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben
d)
Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an
e)
Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin
8.2.2.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt
b)
Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können
8.2.2.2.
Abgastrübung

(PG)

a)
Messung der Abgastrübung bei lastfreier Beschleunigung von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl mit Gangschalthebel in neutraler Stellung und betätigter Kupplung
b)
Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.
Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
2.
Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)
Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
ii)
Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

c)
Prüfverfahren:

1.
Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
2.
Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus ist das Fahrpedal zügig (in weniger als einer Sekunde) und stetig, jedoch nicht ungestüm, vollständig herabzudrücken, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen.
3.
Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 oder N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.
4.
Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
5.
Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden.

a)
Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(*) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß

b)
Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(*) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

Saugmotoren: 2,5 m-1,

Turbomotoren: 3,0 m-1,

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(*) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

1,5 m-1(6).

c)
Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

Fußnote(n):

(1)

48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(2)

45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)

43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)

2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

(5)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

(6)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(*)

„Vorschriften” bzw. „vorschriftsgemäß” bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

© Europäische Union 1998-2021

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