Artikel 2 RL 2000/36/EG

(1) Neben Kakaobutter dürfen die in Anhang II beschriebenen und dort aufgeführten pflanzlichen Fette den in Anhang I unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen zugesetzt werden. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Abschnitt B des Anhangs I gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.

(2) Die Schokoladeerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, dürfen in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sofern die Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 3 durch den ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette” ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso großer Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.

(3) Änderungen des Anhangs II erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags.

(4) Bis zum 3. Februar 2006 unterbreitet die Kommission im Einklang mit Artikel 95 des Vertrags und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer entsprechenden Studie über die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Wirtschaft der Länder, die Kakao und andere pflanzliche Fette als Kakaobutter herstellen, erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Liste des Anhangs II.

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