Artikel 3 RL 2000/36/EG

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:

1.
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Diese Verkehrsbezeichnungen dürfen jedoch ergänzend und im Einklang mit den Vorschriften oder allgemeinen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt, zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.

2.
Werden die in Anhang I unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 7 und 10 beschriebenen Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen durch die Bezeichnungen „Schokolademischung/Pralinenmischung” bzw. „Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Pralinen” oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.
3.
Auf dem Etikett der in Anhang I unter Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c) und d) und Nummern 3, 4, 5, 8 und 9 beschriebenen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt anzugeben: „Kakao: … % mindestens” .
4.
Bei den Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) und gemäß dem zweiten Satzteil von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben.
5.
Die in Anhang I genannten Verkehrsbezeichnungen „Schokolade” , „Milchschokolade” und „Schokoladenkuvertüre” können durch Informationen über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende Voraussetzungen erfüllen:

Schokolade: mindestens 43 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 % Kakaobutter;

Milchschokolade: mindestens 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 % Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5 % Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett;

Schokoladenkuvertüre: mindestens 16 % entölte Kakaotrockenmasse.

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