ANHANG I RL 2000/36/EG

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

A.
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.
Kakaobutter

Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:
— Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75 %
— Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): höchstens 0,5 % (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35 %):

2.
a)

Kakaopulver, Kakao

Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 % Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält;

b)

fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao

Kakaopulver mit weniger als 20 % Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen;

c)

Schokoladenpulver

Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 % Kakaopulver enthält;

d)

Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver

Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 % Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch die Angabe „fettarm” oder „mager” oder „stark entölt” ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäß dem Buchstaben b) fettarm oder mager oder stark entölt ist.

3.
Schokolade

a)
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, enthält.
b)
Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch

die Ausdrücke „-streusel” oder „-flocken” , so muss das Erzeugniss in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, enthalten;

den Ausdruck „-kuvertüre” , so muss das Erzeugnis mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 % Kakaobutter und mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse, enthalten;

den Ausdruck „Gianduja” -Haselnuss- (oder eine von „Gianduja” abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 % und an entölter Kakaotrockenmasse von 8 % hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig:

a)
Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5 % Milchtrockenmasse enthält,
b)
Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

4.
Milchschokolade

a)
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b)

mindestens 25 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält;

mindestens 14 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält;

mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse enthält;

mindestens 3,5 % Milchfett enthält;

einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 % aufweist.

b)
Wird diese Bezeichnung ergänzt durch

die Ausdrücke „-streusel” oder „-flocken” , so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20 % Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12 % aufweisen;

den Ausdruck „-kuvertüre” , so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31 % aufweisen;

den Ausdruck „Gianduja” -Haselnuss- (oder eine von „Gianduja” abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 % aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

c)
Wird in dieser Bezeichnung das Wort „Milch-” durch das Wort

„Sahne-” ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 % Milchfett enthalten;

„Magermilch-” ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 % Milchfett enthalten.

d)
Das Vereinigte Königreich, Irland und Malta können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung milk chocolate für das unter Nummer 5 beschriebene Erzeugnis gestatten, sofern in allen drei Fällen neben dieser Bezeichnung der für jedes dieser Erzeugnisse festgesetzte Gehalt an Milchtrockenmasse durch den Hinweis milk solids: … % minimum angegeben wird.

5.
Haushaltsmilchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das

mindestens 20 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält;

mindestens 20 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält;

mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse enthält;

mindestens 5 % Milchfett enthält;

einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 % aufweist.

6.
Weiße Schokolade

Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 % Kakaobutter und mindestens 14 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 % Milchfett, enthält.

7.
Gefüllte Schokolade, Schokolade mit …füllung

Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. Der Anteil der Außenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses.

8.
Chocolate a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 % Mehl oder Stärke.

9.
Chocolate familiar a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 12 % entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 18 % Mehl oder Stärke.

10.
Praline(*)

Erzeugnis in mundgerechter Größe

aus gefüllter Schokolade oder

aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil mindestens 25 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.

B.
ZUGELASSENE FAKULTATIVE ZUTATEN

Zusatz von Lebensmitteln

1. Unbeschadet des Artikels 2 und des Abschnitts B Nummer 2 können den unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Jedoch ist der Zusatz von

tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschließlich aus Milch gewonnen werden, untersagt;

Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke nur erlaubt, wenn dies mit den Begriffsbestimmungen in Abschnitt A Nummern 8 und 9 in Einklang steht.

Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40 % nicht überschreiten.

2. Den in Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.

C.
BERECHNUNG DER PROZENZSÄTZE

Der Mindestgehalt der Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 wird nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß Abschnitt B berechnet. Im Falle der Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Nummern 7 und 10 wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß Abschnitt B sowie des Gewichts der Füllung berechnet. Bei den Erzeugnissen gemäß Abschnitt A Nummern 7 und 10 wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, einschließlich der Füllung, berechnet.

D.
ZUCKERARTEN

Die Zuckerarten im Sinne dieser Richtlinie sind nicht auf die Zuckerarten beschränkt, die in der Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten(1) geregelt sind.

Fußnote(n):

(*)

In Österreich ist auch die Bezeichnung „Schokoladebonbon” üblich.

(1)

ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

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