ANHANG II RL 2000/36/EG
PFLANZLICHE FETTE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
Die pflanzlichen Fette nach Artikel 1 sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:
- a)
- Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt(1) sind;
- b)
- sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);
- c)
- sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
---|---|
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang | Shorea spp. |
2. Palmöl | Elaeis guineensis Elaeis olifera |
3. Sal | Shorea robusta |
4. Shea | Butyrospermum parkii |
5. Kokum gurgi | Garcinia indica |
6. Mangokern | Mangifera indica |
Als Ausnahme können die Mitgliedstaaten ferner die Verwendung von Kokosnussöl für folgenden Zweck genehmigen: in Schokolade, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.
Fußnote(n):
- (1)
P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure).
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