ANHANG II RL 2000/36/EG

PFLANZLICHE FETTE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die pflanzlichen Fette nach Artikel 1 sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

a)
Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt(1) sind;
b)
sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);
c)
sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:

Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang Shorea spp.
2. Palmöl

Elaeis guineensis

Elaeis olifera

3. Sal Shorea robusta
4. Shea Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi Garcinia indica
6. Mangokern Mangifera indica

Als Ausnahme können die Mitgliedstaaten ferner die Verwendung von Kokosnussöl für folgenden Zweck genehmigen: in Schokolade, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.

Fußnote(n):

(1)

P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure).

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