Artikel 2 RL 2000/40/EG

(1) Ab dem 10. August 2001 oder, falls sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 über den 10. Februar 2001 hinaus verzögern sollte, sechs Monate nach dem Datum dieser Veröffentlichung dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz eines Fahrzeugs beziehen,

a)
weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern
b)
noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz verbieten,

wenn die Fahrzeuge oder selbstständigen technischen Einheiten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Ab dem 10. August 2003

a)
dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen, für einen Fahrzeugtyp oder eine Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen,
b)
müssen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen oder neuen Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheiten verweigern,

wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(3) Die Verwaltungsbestimmungen für die EG-Typgenehmigung sind in Anhang I festgelegt.

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowie die technischen Vorschriften zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sind in Anhang II festgelegt.

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