Artikel 1 RL 2000/40/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Fahrzeug”
Kraftfahrzeuge gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG;
b) „Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz”
eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als Teil eines Fahrzeugs vorgesehen ist und gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG als selbstständige technische Einheit genehmigt werden kann.

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