Präambel RL 2000/40/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 97/836/EG(4) hat der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments die Europäische Gemeinschaft ermächtigt, dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, in der Fassung vom 16. Oktober 1995 beizutreten.
(2)
Mit dem Beitritt zu dem genannten Übereinkommen ist die Gemeinschaft einer Reihe von Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassen wurden. Dazu gehört auch die UNO-ECE-Regelung Nr. 93(5).
(3)
Zur Verringerung der Zahl der Unfallopfer auf den europäischen Straßen müssen die in der UNO-ECE-Regelung Nr. 93 festgelegten Maßnahmen unverzüglich in das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates(6) geregelte EG-Typgenehmigungsverfahren übernommen werden, um so die Insassen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bei einem Frontalaufprall auf schwere Nutzfahrzeuge besser zu schützen; gleichzeitig soll es den Herstellern dieser Einrichtungen und damit ausgerüsteter Fahrzeuge ermöglicht werden, eine EG-Typgenehmigung zu erlangen, sofern sie die technischen Vorschriften der genannten Regelung erfüllen.
(4)
Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der in dem betreffenden Bereich vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie lassen sich daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung ihres Ziels, nämlich der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, erforderliche Maß hinaus.
(5)
Diese Richtlinie gehört zu den Einzelrichtlinien, die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens eingehalten werden müssen. Demzufolge sollten die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auch für diese Richtlinie gelten.
(6)
Angesichts der zahlreichen Verkehrsunfälle, in die Nutzfahrzeuge mit einer Masse von über 3,5 Tonnen verwickelt sind, und folglich im Interesse einer größeren Sicherheit sollten die Vorschriften über solche Fahrzeuge durch diese Richtlinie verbindlich gemacht werden, ohne weitere Ergänzungen der EG-Typgenehmigung für diese Fahrzeugklasse abzuwarten.
(7)
Die Richtlinie 70/156/EWG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 11.

(2)

ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 8.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 (ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 50), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. März 2000 (ABl. C 178 vom 27.6.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2000.

(4)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(5)

Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, Dokument E/ECE/324.

(6)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

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