Artikel 4 RL 2000/40/EG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer 2.3.4 erhält folgende Fassung:

2.3.4. Breite der vordersten Achse (gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, nicht jedoch an der Reifenauswulstung in Bodennähe): ….

b)
Die folgenden Abschnitte werden eingefügt:

9.22. Vorderer Unterfahrschutz

9.22.1. Zeichnungen der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der breitesten Vorderachse, Zeichnung und Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Abmessungen eingehalten werden: …

9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, Typgenehmigungsnummer: ….

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle in Teil I wird folgende Nummer angefügt:

Genehmigungsgegenstand Nr. der Richtlinie Fundstelle im Amtsblatt Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
57.Vorderer Unterfahrschutz 2000/40/EG L 203 vom 10.8.2000, Seite 9 X X

b)
In der Tabelle in Teil II wird folgende Nummer angefügt:

Genehmigungsgegenstand Nr. der ECE-Regelung Änderung Ergänzung Korrigendum(2)
57.Vorderer Unterfahrschutz 93

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