Artikel 5 RL 2000/40/EG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. August 2001 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 jedoch über den 10. Februar 2001 hinaus verzögern, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung binnen sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diesen Rechtsvorschriften ab dem 10. August 2001 an oder, falls sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 über den 10. Februar 2001 hinaus verzögert, sechs Monate nach dieser Veröffentlichung.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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