Artikel 6 RL 2000/53/EG

Behandlung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und unter Einhaltung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die nationalen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen oder sich von diesen registrieren lassen.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Abfall von Altfahrzeugen angewandt werden, nachdem diese gemäß Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie behandelt wurden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung eine Inspektion durchführen. Hierbei wird mit Blick auf die Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Ziele Folgendes überprüft:

a)
Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;
b)
allgemeine technische Anforderungen, die einzuhalten sind;
c)
erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

Diese Inspektion findet einmal jährlich statt. Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, entsprechend Anhang I mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Altfahrzeuge müssen vor der weiteren Behandlung entfrachtet werden, oder es müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
b)
Gefährliche Werkstoffe und Bauteile müssen selektiv entfernt und abgesondert werden, damit nachfolgende Schredder-Abfälle von Altfahrzeugen nicht verunreinigt werden.
c)
Die Zerlegung und Lagerung ist so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Anhang I Nummer 3 sind so bald wie möglich auszuführen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannte Genehmigung oder Registrierung alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 enthält.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme einführen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

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