Artikel 7 RL 2000/53/EG

Wiederverwendung und Verwertung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass wiederverwendbare Bauteile wiederverwendet, nicht wiederverwendbare Bauteile verwertet und — sofern dies unter Umweltgesichtspunkten vertretbar ist — vorzugsweise dem Recycling zugeführt werden, wobei die Anforderungen an die Sicherheit von Fahrzeugen sowie die Umweltanforderungen, wie die Begrenzung von Emissionen in die Luft und Lärmemissionen, unberührt bleiben.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten folgende Zielvorgaben erreichen:

a)
Bis spätestens 1. Januar 2006 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Innerhalb derselben Frist werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.

Für vor dem 1. Januar 1980 hergestellte Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten niedrigere Zielvorgaben vorsehen, die aber für Wiederverwendung und Verwertung nicht unter 75 % und für Wiederverwendung und Recycling nicht unter 70 % liegen dürfen. Mitgliedstaaten, die von diesem Unterabsatz Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Gründe dafür.

b)
Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Bis zu diesem Termin wird die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.

Bis spätestens 31. Dezember 2005 überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die unter Buchstabe b) genannten Zielvorgaben auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Entwicklung bei der Materialzusammensetzung von Fahrzeugen und andere relevante fahrzeugbezogene Umweltaspekte.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung sowie für die Wiederverwendung und das Recycling für die Jahre nach 2015 fest.

(4) Zur Vorbereitung einer Änderung der Richtlinie 70/156/EWG fördert die Kommission die Ausarbeitung europäischer Normen über die Demontierbarkeit, die Verwertbarkeit und die Recyclingfähigkeit von Fahrzeugen. Sobald diese Normen gebilligt sind, auf jeden Fall aber spätestens Ende 2001, erlassen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, nach der mehr als drei Jahre nach dieser Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung gemäß der genannten Richtlinie erteilt wurde, zu mindestens 85 Gewichtsprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Gewichtsprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder verwertbar sein müssen.

(5) Bei ihrem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in Bezug auf die Demontierbarkeit und die Verwertungs- und Recyclingfähigkeit von Fahrzeugen trägt die Kommission, soweit angezeigt, dem Umstand Rechnung, dass sichergestellt werden muss, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.

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