Artikel 8 RL 2000/53/EG
Kennzeichnungsnormen/Demontageinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe verwenden, insbesondere um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen zu erlassen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeiten einschlägiger internationaler Gremien in diesem Bereich. Die Kommission trägt gegebenenfalls zu diesen Arbeiten bei.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitstellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 7 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufgeführt, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Verwertungsanlagen zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Fahrzeugbauteilen den zugelassenen Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung stellen.
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