Artikel 9 RL 2000/53/EG

Berichterstattung und Information

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG(1) im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Altfahrzeuge und deren Behandlung ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Bericht muss sachdienliche Informationen enthalten über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen sowie in der Rücknahme-, Demontage-, Schredder-, Verwertungs- und Recyclingwirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst einen Dreijahreszeitraum ab 21. April 2002.

Auf der Grundlage der vorgenannten Angaben veröffentlicht die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Die Formate für das Datenbanksystem werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen.

(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d dieses Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 1d dieses Artikels das Format des Datenberichts festgelegt wird, und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(1b) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1a übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(1c) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1a übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(1d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 1a dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben in jedem einzelnen Fall den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vor, Informationen zu veröffentlichen über:

die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;

die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

die bei Verwertung und Recycling erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Verwertungs- und Recyclingrate.

Der Hersteller hat diese Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

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