ANHANG V RL 2000/54/EG

ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMAßNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffs angewandt. In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen” , dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.
A. SicherheitsmaßnahmenB. Sicherheitsstufen
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Arbeitsplatz
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennenNeinEmpfohlenJa
2. Der Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichenNeinEmpfohlenJa
Einrichtungen
3. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgenWo angebrachtJa, wenn die Infektion über den Luftweg erfolgtJa
Ausrüstung
4. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA(1)) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werdenNeinJa, für AbluftJa, für Zu- und Abluft
5. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werdenNeinEmpfohlenJa
6. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende OberflächenJa, für Werkbänke und BödenJa, für Werkbänke, Böden und andere durch Risikoabschätzung bestimmte FlächenJa, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
7. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige OberflächenEmpfohlenJaJa
Arbeitsbereich
8. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränkenEmpfohlenJaJa, mit Luftschleuse(2)
9. Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und InsektenEmpfohlenJaJa
10. Spezifische DesinfektionsverfahrenJaJaJa
11. Sichere Aufbewahrung eines biologischen ArbeitsstoffesJaJaJa, unter Verschluss
12. Das Personal sollte duschen, bevor es den geschlossenen Bereich verlässtNeinEmpfohlenEmpfohlen
Abfall
13. Validierter Inaktivierungsprozess für die sichere Entsorgung von TierkörpernEmpfohlenJa, innerhalb oder außerhalb von BetriebsanlagenJa, vor Ort
Sonstige Maßnahmen
14. Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügenNeinEmpfohlenJa
15. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden könnenEmpfohlenEmpfohlenJa

Fußnote(n):

(1)

HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

(2)

Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

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