ANHANG V RL 2000/54/EG

ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMAßNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffs angewandt. In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen” , dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.
A. Sicherheitsmaßnahmen B. Sicherheitsstufen
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Arbeitsplatz
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen Nein Empfohlen Ja
2. Der Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen Nein Empfohlen Ja
Einrichtungen
3. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen Wo angebracht Ja, wenn die Infektion über den Luftweg erfolgt Ja
Ausrüstung
4. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA(1)) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden Nein Ja, für Abluft Ja, für Zu- und Abluft
5. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
6. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen Ja, für Werkbänke und Böden Ja, für Werkbänke, Böden und andere durch Risikoabschätzung bestimmte Flächen Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
7. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen Empfohlen Ja Ja
Arbeitsbereich
8. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse(2)
9. Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und Insekten Empfohlen Ja Ja
10. Spezifische Desinfektionsverfahren Ja Ja Ja
11. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes Ja Ja Ja, unter Verschluss
12. Das Personal sollte duschen, bevor es den geschlossenen Bereich verlässt Nein Empfohlen Empfohlen
Abfall
13. Validierter Inaktivierungsprozess für die sichere Entsorgung von Tierkörpern Empfohlen Ja, innerhalb oder außerhalb von Betriebsanlagen Ja, vor Ort
Sonstige Maßnahmen
14. Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen Nein Empfohlen Ja
15. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können Empfohlen Empfohlen Ja

Fußnote(n):

(1)

HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

(2)

Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

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