ANHANG VI RL 2000/54/EG

SICHERHEITSMAßNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN

Vorbemerkung:

In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen” , dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.
A. Sicherheitsmaßnahmen B. Sicherheitsstufen
2 3 4
Allgemeines
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt Ja Ja Ja
2. Abgase aus dem geschlossenen System sollten so behandelt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Materialien zu einem geschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes geschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem geschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
6. Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems abblockt Nein Empfohlen Ja
7. Der kontrollierte Bereich sollte hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen Nein Empfohlen Ja
Einrichtungen
8. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen sollten für das Personal bereitstehen Ja Ja Ja
Ausrüstung
9. Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch HEPA-Filter(1) geführt werden Nein Empfohlen Ja
10. In dem kontrollierten Bereich sollte ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
11. Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftkontamination zu minimieren Empfohlen Empfohlen Ja
Arbeitsbereich
12. Geschlossene Systeme(2) sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein Empfohlen Empfohlen Ja, zweckgebunden
13. Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich Empfohlen Ja Ja
14. Der Zugang sollte auf das benannte Personal beschränkt sein Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse(3)
15. Das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen Nein Empfohlen Ja
16. Das Personal sollte Schutzkleidung tragen Ja, Arbeitskleidung Ja Ja, vollständige Umkleidung
Abfall
17. Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden Nein Empfohlen Ja
18. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel

Fußnote(n):

(1)

HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

(2)

Geschlossenes System: ein System, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt (z. B. Inkubatorenwannen, Behälter usw.).

(3)

Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

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