ANHANG VI RL 2000/54/EG
SICHERHEITSMAßNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN
Vorbemerkung:
In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen” , dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.A. Sicherheitsmaßnahmen | B. Sicherheitsstufen | ||
---|---|---|---|
2 | 3 | 4 | |
Allgemeines | |||
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt | Ja | Ja | Ja |
2. Abgase aus dem geschlossenen System sollten so behandelt werden, dass | Freisetzungen minimal gehalten werden | Freisetzungen verhindert werden | Freisetzungen verhindert werden |
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Materialien zu einem geschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes geschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass | Freisetzungen minimal gehalten werden | Freisetzungen verhindert werden | Freisetzungen verhindert werden |
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem geschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass | Freisetzungen minimal gehalten werden | Freisetzungen verhindert werden | Freisetzungen verhindert werden |
6. Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems abblockt | Nein | Empfohlen | Ja |
7. Der kontrollierte Bereich sollte hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen | Nein | Empfohlen | Ja |
Einrichtungen | |||
8. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen sollten für das Personal bereitstehen | Ja | Ja | Ja |
Ausrüstung | |||
9. Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch HEPA-Filter(1) geführt werden | Nein | Empfohlen | Ja |
10. In dem kontrollierten Bereich sollte ein Unterdruck aufrechterhalten werden | Nein | Empfohlen | Ja |
11. Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftkontamination zu minimieren | Empfohlen | Empfohlen | Ja |
Arbeitsbereich | |||
12. Geschlossene Systeme(2) sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein | Empfohlen | Empfohlen | Ja, zweckgebunden |
13. Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich | Empfohlen | Ja | Ja |
14. Der Zugang sollte auf das benannte Personal beschränkt sein | Empfohlen | Ja | Ja, mit Luftschleuse(3) |
15. Das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen | Nein | Empfohlen | Ja |
16. Das Personal sollte Schutzkleidung tragen | Ja, Arbeitskleidung | Ja | Ja, vollständige Umkleidung |
Abfall | |||
17. Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden | Nein | Empfohlen | Ja |
18. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung | Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel |
Fußnote(n):
- (1)
HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).
- (2)
Geschlossenes System: ein System, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt (z. B. Inkubatorenwannen, Behälter usw.).
- (3)
Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.
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