Präambel RL 2000/55/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist wichtig, Maßnahmen zu fördern, die gleichzeitig auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und auf Energieeinsparungen, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz zielen.
(2)
Der Stromverbrauch von Leuchtstofflampen macht einen signifikanten Anteil des Stromverbrauchs in der Gemeinschaft und damit des Gesamtenergieverbrauchs aus. Die auf dem Gemeinschaftsmarkt erhältlichen unterschiedlichen Modelle von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen haben für einen jeweils vorgegebenen Lampentyp sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte, d. h. sie weisen höchst verschiedene Grade von Energieeffizienz auf.
(3)
Mit dieser Richtlinie soll der Energieverbrauch von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen gesenkt werden, und zwar durch einen schrittweisen Übergang von den weniger effizienten zu den effizienteren Vorschaltgeräten, die außerdem weitreichende Energiesparfunktionen aufweisen können.
(4)
Einige Mitgliedstaaten sind im Begriff, Vorschriften über die Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen zu erlassen. Derartige Vorschriften könnten Hemmnisse für den Handel mit diesen Produkten in der Gemeinschaft bilden.
(5)
In Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sollte ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Die mit dieser Richtlinie angestrebte signifikante Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten stellt ein hohes Maß an Umwelt- und Verbraucherschutz sicher.
(6)
Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden; aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme lassen sie sich besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(7)
Es ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie korrekt umgesetzt wird und dass faire Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und der Schutz der Verbraucherrechte gewährleistet werden.
(8)
Der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(4) findet Anwendung; eine Ausnahme bilden die Kennzeichnung und die Rücknahme vom Markt, soweit eine begrenzte Abweichung von dem genannten Beschluss aufgrund der Produktart und der speziellen Marktsituation gerechtfertigt ist.
(9)
Im Interesse des internationalen Handels sollten nach Möglichkeit internationale Normen verwendet werden. Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten ist durch die Norm EN 50294 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung vom Dezember 1998 definiert, die sich auf internationale Normen stützt.
(10)
Die den Energieeffizienzanforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen müssen die CE-Kennzeichnung tragen und mit den entsprechenden technischen Informationen versehen sein, damit sie frei gehandelt werden können.
(11)
Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 274 E vom 28.9.1999, S. 10.

(2)

ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 11.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Mai 2000 (ABl. C 208 vom 20.7.2000, S. 9) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

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