Artikel 12 RL 2000/59/EG

Begleitmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kapitäne, Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen und sonstige Betroffene angemessen über die an sie gestellten Anforderungen dieser Richtlinie unterrichtet sind und diese einhalten;
b)
benennen geeignete Behörden oder Stellen zur Wahrnehmung der gemäß dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben;
c)
treffen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden und Wirtschaftsorganisationen, um eine effiziente Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten;
d)
sorgen dafür, dass die gemäß Artikel 6 von den Kapitänen übermittelten Angaben angemessen überprüft werden;
e)
sorgen dafür, dass die Formalitäten für die Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen einfach und zügig abgewickelt werden, um für die Kapitäne einen Anreiz zu schaffen, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, und ein unangemessenes Aufhalten der Schiffe zu vermeiden;
f)
stellen sicher, dass die Kommission eine Kopie der gemäß Artikel 4 Absatz 3 gemeldeten Unzulänglichkeiten von Hafenauffangeinrichtungen erhält;
g)
sorgen dafür, dass die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Abfälle erfolgt, insbesondere gemäß der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung(1) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(2).
h)
sorgen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dafür, dass alle an der Entladung oder dem Auffangen von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen Beteiligten Schadenersatzansprüche infolge unnötiger Verzögerungen stellen können.

(2) Die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen gilt als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3). Gemäß Artikel 45 des Zollkodex der Gemeinschaften sehen die Zollbehörden davon ab, eine summarische Anmeldung zu verlangen.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Einrichtung eines angemessenen und mindestens die gesamte Gemeinschaft abdeckenden Melde- und Kontrollsystems zusammen, um

die Identifizierung von Schiffen zu verbessern, die ihre Abfälle und Ladungsrückstände nicht gemäß dieser Richtlinie entladen haben,

festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Ziele erreicht worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Erstellung gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Schiffe zusammen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(2)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EWG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 955/99 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

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