Artikel 11 RL 2000/59/EG
Durchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe einer Überprüfung unterzogen werden können, damit festgestellt werden kann, ob sie die Bestimmungen der Artikel 7 und 10 einhalten, und dass eine ausreichende Zahl solcher Überprüfungen durchgeführt wird.
(2) Für Überprüfungen von Schiffen, die keine Fischereifahrzeuge und keine Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere sind, gilt Folgendes:
- a)
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Bei der Auswahl der zu überprüfenden Schiffe richten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf
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Schiffe, die die Meldeanforderungen des Artikels 6 nicht erfüllt haben,
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Schiffe, bei denen die Prüfung der gemäß Artikel 6 vom Kapitän gelieferten Angaben andere Gründe für die Annahme ergeben hat, dass das Schiff die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt.
- b)
- Solche Überprüfungen können im Rahmen der Richtlinie 95/21/EG erfolgen, soweit jene Richtlinie anwendbar ist. Unabhängig von dem Rahmen, in dem die Überprüfungen erfolgen, gilt die Pflicht zur Überprüfung von 25 % der Schiffe gemäß der genannten Richtlinie.
- c)
- Hält die zuständige Behörde die Ergebnisse dieser Überprüfung für nicht befriedigend, so sorgt sie dafür, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor es seine Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den Artikeln 7 und 10 in einer Hafenauffangeinrichtung entladen hat.
- d)
- Kann eindeutig nachgewiesen werden, dass ein Schiff ausgelaufen ist, ohne die Bestimmungen des Artikels 7 oder des Artikels 10 erfüllt zu haben, so ist die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde zu verständigen, und dem Schiff wird unbeschadet der Anwendung der Sanktionen des Artikels 13 nicht gestattet, diesen Hafen zu verlassen, bevor die Faktoren im Hinblick auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch das Schiff, wie beispielsweise die Genauigkeit der gemäß Artikel 6 gemachten Angaben, gründlicher bewertet wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten richten in erforderlichem Umfang Kontrollverfahren ein, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge sowie Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
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