Artikel 10 RL 2000/59/EG

Entladung von Ladungsrückständen

Der Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen angelaufen hat, sorgt dafür, dass die Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften von MARPOL 73/78 in einer Hafenauffangeinrichtung entladen werden. Die Gebühr für das Entladen von Ladungsrückständen ist vom Benutzer der Auffangeinrichtung zu entrichten.

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