Artikel 9 RL 2000/59/EG
Ausnahmen
(1) Wenn Schiffe im Liniendienst mit häufig und regelmäßig angelaufenen Häfen eingesetzt sind und wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die Entladung von Schiffsabfällen und die Bezahlung der Gebühren in einem auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen durch eine Regelung gewährleistet sind, können die Mitgliedstaaten der betroffenen Häfen diese Schiffe von den Verpflichtungen nach Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 befreien.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen.
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