Artikel 8 RL 2000/59/EG

Gebühren für Schiffsabfälle

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kosten für die Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle, einschließlich der Behandlung und Entsorgung der Abfälle, durch eine von den Schiffen zu erhebende Gebühr gedeckt werden.

(2) Das Kostendeckungssystem für die Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen darf Schiffen keinen Anreiz bieten, ihre Abfälle auf See einzubringen. Zu diesem Zweck gelten die folgenden Grundsätze für Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge und keine Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere sind:

a)
Alle Schiffe, die den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, leisten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten Kosten. Die diesbezüglichen Regelungen können die Einbeziehung der Gebühr in die Hafengebühren oder eine gesonderte Pauschalgebühr vorsehen. Die Gebühren können unter anderem abhängig von der Kategorie, dem Typ und der Größe des Schiffes differenziert gestaltet werden.
b)
Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch die unter Buchstabe a) genannte Gebühr gedeckt wird, wird auf der Grundlage der Art und der tatsächlichen Menge der entladenen Schiffsabfälle gedeckt.
c)
Die Gebühren können gesenkt werden, wenn der Kapitän des Schiffes nachweisen kann, dass das Schiff aufgrund seines Umweltmanagements, der Bauart, der Ausrüstung und des Betriebs geringere Mengen an Schiffsabfällen erzeugt.

(3) Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, sollten den Hafenbenutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage erläutert werden.

(4) Die Kommission legt innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der Verschiedenartigkeit der Kostendeckungssysteme nach Absatz 2 auf die Meeresumwelt und die Formen der Abfallströme bewertet werden. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertretern der Häfen erstellt.

Die Kommission wird erforderlichenfalls anhand dieser Bewertung einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie durch Einführung eines Systems vorlegen, wonach alle Schiffe, die den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, unabhängig von der Benutzung der Einrichtungen einen angemessenen Anteil, und zwar wenigstens ein Drittel, der in Absatz 1 genannten Kosten tragen, oder eines alternativen Systems, das gleichwertige Auswirkungen hat.

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