Artikel 7 RL 2000/59/EG
Entladung von Schiffsabfällen
(1) Der Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen angelaufen hat, entlädt vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle in einer Hafenauffangeinrichtung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Schiff ohne Entladung der Schiffsabfälle seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, wenn aus den gemäß Artikel 6 und Anhang II gemachten Angaben hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.
Gibt es triftige Gründe für die Annahme, dass in dem vorgesehenen Entladehafen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder ist dieser Hafen nicht bekannt, sodass die Gefahr besteht, dass die Abfälle auf See eingebracht werden, so ergreift der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Meeresverschmutzung; gegebenenfalls verlangt er, dass der Schiffsabfall entladen wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt.
(3) Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer Entladeanforderungen für Schiffe, die im Einklang mit dem Völkerrecht erlassen wurden.
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