Artikel 6 RL 2000/59/EG

Meldung

(1) Der Kapitän eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug oder Sportboot mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere ist und einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, füllt das in Anhang II enthaltene Formular wahrheitsgetreu und genau aus und übermittelt diese Angaben der von dem Hafenmitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle

a)
mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
b)
sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
c)
spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Angaben an den Betreiber der Hafenauffangeinrichtung übermittelt werden, der sie an die zuständigen Behörden weiterleitet.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord aufzubewahren und den Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

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