Artikel 5 RL 2000/59/EG
Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Für jeden Hafen ist im Benehmen mit den beteiligten Parteien, insbesondere den Hafenbenutzern oder deren Vertretern, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Artikel 4, 6, 7, 10 und 12 ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen. Anhang I enthält ausführliche Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung eines solchen Plans.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abfallbewirtschaftungspläne können, falls dies aus Effizienzgründen erforderlich sein sollte, im regionalen Rahmen unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens aufgestellt werden, vorausgesetzt, dass der Bedarf an Auffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden einzelnen Hafen angegeben wird.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan, überwachen dessen Durchführung und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird.
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