Artikel 4 RL 2000/59/EG

Hafenauffangeinrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen, die den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

(2) Um den Bedürfnissen der Schiffe zu entsprechen, müssen die Auffangeinrichtungen dazu geeignet sein, die Art und Menge der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände der normalerweise diesen Hafen anlaufenden Schiffe aufzufangen, wobei dem Betriebsbedarf der Hafenbenutzer, der Größe und der geographischen Lage des Hafens, der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe sowie den Ausnahmen gemäß Artikel 9 Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten von Hafenauffangeinrichtungen an den Hafenstaat fest; diese Verfahren müssen mit denen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Einklang stehen.

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