Artikel 3 RL 2000/59/EG

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

a)
alle Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen und Sportbooten, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
b)
alle Häfen der Mitgliedstaaten, die normalerweise von in den Anwendungsbereich von Buchstabe a) fallenden Schiffen angelaufen werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Schiffe, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ausgenommen sind, ihre Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, soweit es vernünftig und praktikabel ist, im Sinne dieser Richtlinie entsorgen.

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