Artikel 2 RL 2000/59/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Schiff” seegehende Fahrzeuge jeder Art, die im Seegebiet eingesetzt werden, unter Einschluss von Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräten;
- b)
- „MARPOL 73/78” das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
- c)
- „Schiffsabfälle” alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie Rückstände außer Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78;
- d)
- „Ladungsrückstände” die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
- e)
- „Hafenauffangeinrichtungen” alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können;
- f)
- „Fischereifahrzeug” ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
- g)
- „Sportboot” unabhängig von der Antriebsart Schiffe jeder Art, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
- h)
- „Hafen” einen Ort oder ein geographisches Gebiet, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es im Prinzip Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen und Sportbooten, aufnehmen kann.
Unbeschadet der in den Buchstaben c) und d) enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten „Schiffsabfälle” und „Ladungsrückstände” als Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).
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