Artikel 2 RL 2000/59/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Schiff” seegehende Fahrzeuge jeder Art, die im Seegebiet eingesetzt werden, unter Einschluss von Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräten;
b)
„MARPOL 73/78” das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
c)
„Schiffsabfälle” alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie Rückstände außer Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78;
d)
„Ladungsrückstände” die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
e)
„Hafenauffangeinrichtungen” alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können;
f)
„Fischereifahrzeug” ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
g)
„Sportboot” unabhängig von der Antriebsart Schiffe jeder Art, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
h)
„Hafen” einen Ort oder ein geographisches Gebiet, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es im Prinzip Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen und Sportbooten, aufnehmen kann.

Unbeschadet der in den Buchstaben c) und d) enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten „Schiffsabfälle” und „Ladungsrückstände” als Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

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