Artikel 15 RL 2000/59/EG

Änderungsverfahren

Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b und die Verweise auf Instrumente der Gemeinschaft und der IMO können von der Kommission angepasst werden, um sie an Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO anzupassen, die in Kraft getreten sind, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern.

Ferner können die Anhänge dieser Richtlinie von der Kommission geändert werden, wenn dies zur Verbesserung der durch diese Richtlinie eingeführten Regelung notwendig ist, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 können Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

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