Artikel 16 RL 2000/59/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 28. Dezember 2002 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Im Falle von Abwasser gemäß Artikel 2 Buchstabe c) wird jedoch die Anwendung dieser Richtlinie bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Anhangs IV von MARPOL 73/78 ausgesetzt, wobei die in jenem Übereinkommen getroffene Unterscheidung zwischen neuen und vorhandenen Schiffen zu beachten ist.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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