Artikel 17 RL 2000/59/EG
Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem das Funktionieren des in dieser Richtlinie vorgesehenen Systems bewertet wird; gleichzeitig unterbreitet sie erforderlichenfalls Vorschläge betreffend die Durchführung dieser Richtlinie.
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