ANHANG I RL 2000/59/EG

ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR HÄFEN (gemäß Artikel 5)

In den Plänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.

Die Pläne müssen Folgendes enthalten:

eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen;

eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

eine Beschreibung des Gebührensystems;

die Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;

die Verfahren für die laufende Konsultation der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter;

die Art und Menge der aufgefangenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.

Ferner sollten die Pläne Folgendes umfassen:

eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Entladungsformalitäten;

die Angabe der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person(en);

gegebenenfalls eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung des Abfalls;

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung;

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der aufgefangenen Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

eine Beschreibung der Art und Weise der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.

Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung(1) in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.

Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen:

kurzer Verweis auf die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit entsprechendem Diagramm bzw. entsprechender Karte;

Liste der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die normalerweise behandelt werden;

Liste der Kontaktstellen, der Betreiber sowie der angebotenen Dienstleistungen;

Beschreibung der Entladungsverfahren;

Beschreibung des Gebührensystems;

Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1.

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