ANHANG II RL 2000/59/EG
ANGABEN, DIE VOR EINLAUFEN IN DEN HAFEN VON …GEMACHT WERDEN MÜSSEN
- 1.
- Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikationsnummer des Schiffs:
- 2.
- Flaggenstaat:
- 3.
- Geschätzte Anlaufzeit:
- 4.
- Geschätzte Auslaufzeit:
- 5.
- Vorheriger Anlaufhafen:
- 6.
- Nächster Anlaufhafen:
- 7.
- Letzter Hafen und Datum, an dem Schiffsabfall abgegeben wurde, unter Angabe der Mengen (in m3) und der Art des abgegebenen Abfalls:
- 8.
-
Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)
den gesamten einen Teil des keinen Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
- 9.
- Art und Menge der zu entsorgenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Typ | Zu entsorgender Abfall (m3) | Maximale Lagerkapazität (m3) | Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) | Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird | Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) | Abfall, der am vorherigen, unter Nummer 7 genannten Hafen abgegeben wurde (m3) |
---|---|---|---|---|---|---|
Ölhaltiges Bilgenwasser | ||||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | ||||||
Sonstiges (bitte näher angeben) | ||||||
Abwasser(1) | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) | ||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus der Verbrennungsanlage | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände(2) (genaue Angabe)(3) |
Erläuterungen
- 1.
- Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
- 3.
- Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.
- —
die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,
- —
die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß Anlage IV Regel 11 des Marpol-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
- (2)
Auch Schätzwerte sind zulässig.
- (3)
Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.