ANHANG II RL 2000/59/EG

ANGABEN, DIE VOR EINLAUFEN IN DEN HAFEN VON …GEMACHT WERDEN MÜSSEN

1.
Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikationsnummer des Schiffs:
2.
Flaggenstaat:
3.
Geschätzte Anlaufzeit:
4.
Geschätzte Auslaufzeit:
5.
Vorheriger Anlaufhafen:
6.
Nächster Anlaufhafen:
7.
Letzter Hafen und Datum, an dem Schiffsabfall abgegeben wurde, unter Angabe der Mengen (in m3) und der Art des abgegebenen Abfalls:
8.
Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)

den gesamten einen Teil des keinen

Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?

9.
Art und Menge der zu entsorgenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und letzte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.AltölMüll
Typ

Zu entsorgender Abfall

(m3)

Maximale Lagerkapazität

(m3)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls

(m3)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird

Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt

(m3)

Abfall, der am vorherigen, unter Nummer 7 genannten Hafen abgegeben wurde

(m3)

Ölhaltiges Bilgenwasser
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)
Sonstiges (bitte näher angeben)
Abwasser(1)
Kunststoff
Lebensmittelabfälle
Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)
Speiseöl
Asche aus der Verbrennungsanlage
Betriebsabfälle
Tierkörper
Ladungsrückstände(2) (genaue Angabe)(3)

Erläuterungen

1.
Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
2.
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
3.
Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.
Ich bestätige, dass

die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,

die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.

Datum … Zeit … Unterschrift

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Anlage IV Regel 11 des Marpol-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

(2)

Auch Schätzwerte sind zulässig.

(3)

Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.