Artikel 7 EuWRRL (RL 2000/60/EG)
Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser
(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flussgebietseinheit
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alle Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und
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die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper.
Die Mitgliedstaaten überwachen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs V die Wasserkörper, die nach Anhang V durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern.
(2) Für jeden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wasserkörper stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zusätzlich zur Erreichung der Ziele des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der auf Unionsebene festgelegten Qualitätsnormen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie das mit dem angewandten Wasseraufbereitungsverfahren und gemäß dem Unionsrecht gewonnene Wasser die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Die Mitgliedstaaten können Schutzgebiete für diese Wasserkörper festlegen.
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