Artikel 8 EuWRRL (RL 2000/60/EG)
Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes:
- —
-
bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme:
- i)
- die Menge und den Wasserstand oder die Durchflussgeschwindigkeit, soweit sie für den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential von Bedeutung sind, sowie
- ii)
- den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential;
- —
-
bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;
- —
-
bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.
(2) Diese Programme müssen spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V, zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten, zur Annahme der Ergebnisse der Interkalibrierung und der für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1. Ziffer ix festgelegten Werte und zur Annahme von Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, zu erlassen. Bei der Festlegung der Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten kann die Kommission die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) in Anspruch nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die gemäß Anhang V Abschnitt 1.3 der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle drei Jahren zugänglich gemacht werden und dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu chemischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und im Grundwasser, die gemäß den Abschnitten 1.3 und 2.4 des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle zwei Jahre elektronisch gemäß den Richtlinien 2003/4/EG(1), 2007/2/EG(2) und (EU) 2019/1024(3) des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate sowie automatisierte Berichterstattungs- und Datenübermittlungssysteme, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenströmen über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa.
(5) Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union zugänglich zu machen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bereitzustellen.
(6) Bis zum 11. November 2027 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Optionen für die Einrichtung, die Finanzierung und die Funktionsweise einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:
- a)
- die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der gemeinsamen Überwachungseinrichtung;
- b)
- der Umfang der von einer solchen Einrichtung durchzuführenden Analysen, einschließlich des Spektrums der abzudeckenden Stoffe und Indikatoren aus den gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erstellten Listen;
- c)
- die Finanzierungsquellen für eine solche Einrichtung, unter denen auch eine Kofinanzierung durch die Union sein kann;
- d)
- das Betriebsmodell einer solchen Einrichtung, wobei sowohl zentralisierte als auch dezentrale Optionen berücksichtigt werden.
Im Anschluss an den Bericht legt die Kommission, soweit erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union vor.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj).
- (2)
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj).
- (3)
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj).
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.