ANHANG I EuWRRL (RL 2000/60/EG)
INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flussgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:
- i)
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;
- ii)
- geographische Ausdehnung der Flussgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flussgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;
- iii)
- rechtlicher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;
- iv)
- Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flussgebietseinheit;
- v)
- Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen;
- vi)
- internationale Beziehungen: wenn die Flussgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfasst, ist eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.
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