ANHANG II EuWRRL (RL 2000/60/EG)

1
OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1
Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.
i)
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern — Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer — oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.
ii)
In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach „System A” oder „System B” gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.
iii)
Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterscheiden.
iv)
Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.
v)
Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.
vi)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.

1.2
Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

1.2.1
Flüsse

System A

Feststehende Typologie Deskriptoren
Ökoregion Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
Typ

Höhenlage

höhere Lage:
> 800 m
mittlere Lage:
200 bis 800 m
Tiefland:
< 200 m

Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)

klein:
10—100 km2
mittelgroß:
> 100 bis 1000 km2
groß:
> 1000 bis 10000 km2
sehr groß:
> 10000 km2

Geologie

    kalkig

    silikatisch

    organisch

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
Obligatorische Faktoren

Höhe

geographische Breite

geographische Länge

Geologie

Größe

Optionale Faktoren

Entfernung von der Quelle des Flusses

Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)

durchschnittliche Wasserbreite

durchschnittliche Wassertiefe

durchschnittliches Wassergefälle

Form und Gestalt des Hauptflussbettes

Flussabfluss-(Durchfluss-)klasse

Talform

Feststofffracht

Säurebindungsvermögen

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Chlorid

Schwankungsbereich der Lufttemperatur

durchschnittliche Lufttemperatur

Niederschlag

1.2.2
Seen

System A

Feststehende Typologie Deskriptoren
Ökoregion Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
Typ

Höhenlage

höhere Lage:
> 800 m
mittlere Lage:
200 bis 800 m
Tiefland:
< 200 m

Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)

    < 3 m

    3 bis 15 m

    > 15 m

Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)

    0,5 bis 1 km2

    1 bis 10 km2

    10 bis 100 km2

    > 100 km2

Geologie

    kalkig

    silikatisch

    organisch

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
Obligatorische Faktoren

Höhe

geographische Breite

geographische Länge

Geologie

Größe

Optionale Faktoren

durchschnittliche Wassertiefe

Morphologie des Sees

Wassererneuerungszeit

durchschnittliche Lufttemperatur

Schwankungsbereich der Lufttemperatur

Durchmischungseigenschaften (z. B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)

Säurebindungsvermögen

natürliche Nährstoffsituation

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Wasserspiegelschwankungen

1.2.3
Übergangsgewässer

System A

Feststehende Typologie Deskriptoren
Ökoregion

Regionen nach Karte B in Anhang XI

    Ostsee

    Barentssee

    Norwegische See

    Nordsee

    Nordatlantik

    Mittelmeer

Typ

Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

< 0,5 ‰:
Süßwasser
0,5 bis < 5 ‰:
oligohalin
5 bis < 18 ‰:
mesohalin
18 bis < 30 ‰:
polyhalin
30 bis < 40 ‰:
euhalin

Durchschnittlicher Tidenhub

< 2 m:
mikrotidal
2 bis 4 m:
mesotidal
> 4 m:
makrotidal

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
Obligatorische Faktoren

geographische Breite

geographische Länge

Tidenhub

Salzgehalt

Optionale Faktoren

Tiefe

Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

Verweildauer

durchschnittliche Wassertemperatur

Durchmischungseigenschaften

Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Gestalt

Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.2.4
Küstengewässer

System A

Feststehende Typologie Deskriptoren
Ökoregion

Regionen nach Karte B in Anhang XI

    Ostsee

    Barentssee

    Norwegische See

    Nordsee

    Nordatlantik

    Mittelmeer

Typ

Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

< 0,5 ‰:
Süßwasser
0,5 bis < 5 ‰:
oligohalin
5 bis < 18 ‰:
mesohalin
18 bis < 30 ‰:
polyhalin
30 bis < 40 ‰:
euhalin

Durchschnittliche Tiefe

Flachwasser:
< 30 m
Wasser mittlerer Tiefe:
(30 bis 200 m)
Tiefsee:
> 200 m

System B

Alternative Beschreibung Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
Obligatorische Faktoren

geographische Breite

geographische Länge

Salzgehalt

Tiefe

Optionale Faktoren

Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

durchschnittliche Wassertemperatur

Durchmischungseigenschaften

Trübung

Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)

durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.3
Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern

i)
Für jeden gemäß Randnummer 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind.
ii)
Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
iii)
Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i) und ii) und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
iv)
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v) anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
v)
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
vi)
Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente — also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen — nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.

1.4
Ermittlung der Belastungen

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere die Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
i)
den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG(1),
ii)
den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG,
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
iii)
Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG und
iv)
der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG(2), 78/659/EWG und 79/923/EWG(3);
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
i)
den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 96/676/EG(4),
ii)
den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG,
iii)
der Richtlinie 98/8/EG
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
iv)
den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;
Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen; Einschätzung und Ermittlung der Auswirkungen signifikanter Abflussregulierung — einschließlich der Wasserüber- und -umleitung — auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen; Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern; Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers; Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen, einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete und, wo relevant, auch von Fischereigebieten und Wäldern.

1.5
Beurteilung der Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert. Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen. Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.

2
GRUNDWASSER

2.1
Erstmalige Beschreibung

Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muss aber folgendes hervorgehen:
—

Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;

—

Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich

—

diffuse Schadstoffquellen,

—

punktuelle Schadstoffquellen,

—

Entnahme,

—

künstliche Anreicherung;

—

die allgemeine Charakteristik der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird;

—

Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind.

2.2
Weitergehende Beschreibung

Im Anschluss an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, bei denen ein Risiko hinsichtlich der Zielrichtung ermittelt wurde, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muss diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:
—

geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

—

hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Hohlraumanteile und des Spannungszustandes;

—

Merkmale der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper neugebildet wird, einschließlich der Mächtigkeit, Hohlraumanteile, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Deckschichten und Böden;

—

Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

—

Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässersysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

—

Schätzungen der Strömungseinrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässersystemen;

—

ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung;

—

Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwenden.

2.3
Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Randnummer 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, dass sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfüllen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:
a)
Lage von Stellen im Grundwasserkörper, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von

—

Stellen, denen Wasser entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern, oder

—

Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern oder weniger als 50 Personen versorgen;

b)
mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
c)
chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
d)
Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
e)
Einleitungsraten an diesen Stellen;
f)
chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
g)
Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich Einleitungen von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.

2.4
Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels

Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:
i)
Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme;
ii)
Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land;
iii)
menschliche Entwicklung.

2.5
Überprüfung der Auswirkungen der Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers

Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit nach der Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

(2)

ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3)

ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(4)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

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