Artikel 2 RL 2000/69/EG

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„obere Beurteilungsschwelle” den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;
b)
„untere Beurteilungsschwelle” den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;
c)
„ortsfeste Messungen” Messungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.

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