Artikel 2 RL 2000/69/EG
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „obere Beurteilungsschwelle” den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;
- b)
- „untere Beurteilungsschwelle” den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;
- c)
- „ortsfeste Messungen” Messungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.
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