Artikel 4 RL 2000/69/EG

Kohlenmonoxid

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt wird, den in Anhang II genannten Grenzwert entsprechend den dort angegebenen Zeitpunkten nicht überschreitet.

Die in Anhang II festgelegte Toleranzmarge ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

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