Artikel 5 RL 2000/69/EG

Beurteilung der Konzentration

(1) Untere und obere Beurteilungsschwellen sind für Benzol und Kohlenmonoxid in Anhang III Abschnitt I festgelegt.

Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums im Hinblick auf Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EWG ist spätestens alle fünf Jahre nach dem in Anhang III Abschnitt II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der für die Konzentration von Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft relevanten Aktivitäten früher zu überprüfen.

(2) In Anhang IV sind Kriterien für die Festlegung der Lage von Probenahmestellen zur Messung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft enthalten. In Anhang V ist die Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen für jeden relevanten Schadstoff festgelegt; sie sind in jedem Gebiet oder Ballungsraum zu errichten, in dem Messungen vorzunehmen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität, ergänzt werden, muss die Zahl ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anhang IV Abschnitt I und Anhang VI Abschnitt I zu ermitteln.

(4) In Gebieten und Ballungsräumen, für die keine Messungen vorgeschrieben sind, können Methoden der Modellrechnung und objektiven Schätzung angewandt werden.

(5) Referenzmethoden für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid sind in Anhang VII Abschnitte I und II festgelegt. Anhang VII Abschnitt III wird Referenztechniken für die Modellierung der Luftqualität enthalten, sobald diese Techniken zur Verfügung stehen.

(6) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens an dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.

(7) Die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen, dürfen aber keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.

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