ANHANG III RL 2000/69/EG

FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETES ODER BALLUNGSRAUMS

I.
Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a)
Benzol

Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwertes (3,5 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Grenzwertes (2 μg/m3)

b)
Kohlenmonoxid

8-Stunden-Mitelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwertes (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwertes (5 mg/m3)

II.
Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Stehen Daten für weniger als fünf der vorangegangenen Jahre zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von Messkampagnen kurzer Dauer während der Jahreszeit und an den Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellierungen kombinieren, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

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