ANHANG IV RL 2000/69/EG

LAGE VON PROBENAHMESTELLEN ZUR MESSUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT

Folgende Bestimmungen gelten für die ortsfeste Messung.

I.
Standortwahl auf Makroebene

Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen, dass
i)
Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;
ii)
Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
Der Standort von Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. In der Regel sollten die Probenahmestellen so gewählt werden, dass sie in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m2 und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sind. Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Der Notwendigkeit, Probenahmestellen — wenn zum Gesundheitsschutz nötig — auf Inseln einzurichten, sollte Rechnung getragen werden.

II.
Standortwahl auf Mikroebene

Folgende Leitlinien sollten soweit wie möglich beachtet werden:

Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt).

Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.

Der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung des Messprobensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen:

für alle Schadstoffe sollten die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;

für Kohlenmonoxid sollte der Messeinlass weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;

für Benzol sollte der Messeinlass repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie sein.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

Störquellen

Sicherheit

Zugänglichkeit

Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen

Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung

Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals

Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe

bebauungsplanerische Anforderungen.

III.
Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

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