ANHANG IV RL 2000/69/EG
LAGE VON PROBENAHMESTELLEN ZUR MESSUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT
Folgende Bestimmungen gelten für die ortsfeste Messung.
- I.
- Standortwahl auf Makroebene
Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen, dass- i)
- Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;
- ii)
- Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
- II.
- Standortwahl auf Mikroebene
Folgende Leitlinien sollten soweit wie möglich beachtet werden:- —
-
Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt).
- —
Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.
- —
Der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
- —
Die Abluftleitung des Messprobensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
- —
Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen:
- —
-
für alle Schadstoffe sollten die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;
- —
für Kohlenmonoxid sollte der Messeinlass weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;
- —
für Benzol sollte der Messeinlass repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie sein.
- —
-
Störquellen
- —
Sicherheit
- —
Zugänglichkeit
- —
Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen
- —
Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung
- —
Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals
- —
Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe
- —
bebauungsplanerische Anforderungen.
- III.
- Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.